Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäftskunden der Firma Schneider CNC-Technik, Siegen

Bitte beachten Sie die Besondere Geschäftsbedingungen Luftfahrt
deutsche Version (PDF): Besondere-Geschaeftsbedingungen-Luftfahrt Rev.1
english version (PDF)
: Special-Terms-and-Conditions-Aviation Rev.1

Stand: 01.03.2013

§ 1 Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns widersprechen. 
Im Einzelfall abweichende Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 

§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wenn diese dem Besteller zugegangen ist. Mündliche Zusagen unserer Angestellten und Vertreter sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn unser Angebot unverzüglich unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. 
Trotz Bestätigung der Bestellung sind wir berechtigt, einen Kunden abzulehnen oder eine Bestellung nicht auszuführen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getätigten Angaben bestehen oder wenn sonstige Gründe, zum Beispiel drohende Zahlungsunfähigkeit oder fehlende Bonität, gegen eine Ausführung der Bestellung sprechen. 

§ 3 Preise
Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste unseres Hauses. Preise verstehen sich netto ab Werk, unverpackt und nicht versichert, ohne Abzüge und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten für Frachten und Einfuhrabgaben werden gesondert berechnet, Sonderabnahmekosten nach Aufwand; geforderte Messprotokolle nach tatsächlichem Aufwand. 
Ergeben sich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung Änderungen der Berechnungsgrundlage durch höhere Lohn- und Materialkosten, die Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder sonstiger Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt. Dieses gilt nicht, wenn der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist und unsere Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird. 

§ 4 Zahlung
Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 
Unsere Rechnung sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar. Für den Fall, dass Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass alle bis dahin fälligen früheren Rechnungen mit Ausnahme derer, denen berechtigte Einwendungen des Bestellers entgegenstehen, beglichen sind. 
Für die Skontoberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht bzw. Fremdkosten maßgeblich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. 
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Besteller, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. 

Dem Besteller steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt werden. Darüber hinaus kann der Besteller nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund derer er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wird. 
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins bei Verbrauchern jährlich 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nicht-Verbrauchern jährlich 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen. 
Kommt der Besteller mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht uns das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben Rechtsverhältnis, zu denen wir uns verpflichtet haben, vorläufig einzustellen bzw. zurückzuhalten und sämtliche ausstehenden Beträge aus diesem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Falle für uns hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises hierauf bedarf. 

§ 5 Konstruktionsunterlagen und Pläne
Hat der Besteller die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert, haftet er hierfür. Dieses gilt auch für die Anweisung seiner Beauftragten. Wir prüfen die Konstruktion, die Angaben und die Vorschriften des Bestellers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, und haften nicht für Schäden, die durch unvollständige, ungenaue oder unrichtige Angaben entstehen. 
Soweit wir dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unverzüglich zu prüfen. Werden Korrekturen nicht binnen zwei Wochen mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt. 

§ 6 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne schriftliche Mahnung des Bestellers nicht in Verzug. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen durch und mit dem Besteller abgeklärt sind und er alle von ihm zu liefernden Unterlagen und behördlichen Genehmigungen beigebracht hat. 
Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dieses gilt nicht, wenn wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben. 
Teil-Lieferungen sind zulässig. 
Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Krieg, Streik, Aussperrung oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistungen auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. 
Dieses gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. 
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen; es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf maximal 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Es bleibt uns vorbehalten, den Anfall eines niedrigeren Schadens nachzuweisen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Die Beschränkung unserer Haftung im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
Der Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Fracht – und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers versichert. Für Verpackung, Schutz und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden an unserem Werk zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und / oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller sich in Annahmeverzug befindet. 
Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme können wir für die Einlagerung in unserem Werk oder anderweitig Lagergeld berechnen. Die Gefahr der Lagerung geht zu Lasten des Bestellers. 


§ 7 Haftung für Sach- und Rechtsmängel
Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigung zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt uns gegenüber schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Besteller verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist uns gegenüber schriftlich und spezifiziert zu rügen. Unterlässt der Besteller die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Besteller trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels. 
Auch im Falle einer Beanstandung ist der Besteller verpflichtet, die Ware abzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. 
Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dieses gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. 
Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. 
Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Für die von uns gelieferte Ware leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Konstruktion und Herstellung, nicht jedoch für unsachgemäße Verwendung und Behandlung. Für Toleranzen gelten – soweit vorhanden – DIN-Normen. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In allen Fällen von berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zur mehrfachen Nachbesserung, bevor der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann. 
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen tragen wir Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird. 
Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, entfällt unsere Sachmängelhaftung. Stellt sich heraus, dass vom Besteller im Rahmen der Mängelbeseitigung angeforderte und von uns erbrachte Leistungen nicht in 
Folge einer Pflichtverletzung unseres Hauses erforderlich wurden, so hat der Besteller diese Leistungen zu vergüten und die uns entstandenen Kosten zu tragen. 
Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruht, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Er tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. 
Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Vorschrift. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig in der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. 
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im obigen Sinne. 
Der Besteller ist, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, bis auf Widerruf berechtigt, die mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt allerdings bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. 

Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf unser Verlangen hin hat der die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offenzulegen. 
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers oder zu erwartender Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware ggf. zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen dieses aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. 
Bei reiner Rücknahme hat der Besteller den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter unseres Hauses den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. 
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. 
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Lieferforderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu berichten. 

§ 9 Abnahme
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme / Annahme der von ihm bestellten Leistung in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme / Annahme unserer Leistung, so können wir nach Ablauf dieser Frist statt Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Fall können wir pauschal 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis anfordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. 
Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch dann, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen. 

§ 10 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Der Besteller ist damit einverstanden, dass die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten per EDV gespeichert und bearbeitet werden. Diese Daten werden streng vertraulich behandelt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie zum Beispiel Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. 
Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, die nachweislich allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen. 

§ 11 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Andernfalls greifen die gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 12 Verschiedenes
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 
Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB),  eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Siegen als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 
Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 
Nebenabreden sind nicht geschlossen. 
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abänderung der Schriftformerforderniss. 
Elektronische Dokumente, wie zum Beispiel E-mails ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, wahren die Schriftform nicht.